3.2 In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden vor, die Handänderungssteuern seien irrtümlicherweise nur für drei Jahre gestundet worden. Aus dem Kaufvertrag gehe klar hervor, dass Bauland erworben worden sei. Daran ändere nichts, dass das Feld, wonach das Grundstück unüberbaut sei, auf dem Formular nicht angekreuzt worden sei. Sie hätten das erworbene Grundstück bereits Ende Oktober 2020 als Hauptwohnsitz bezogen. Unglücklicherweise hätten sie sich nicht sofort angemeldet. Ein Wohnsitz werde nicht nur durch Anmeldung bei der Einwohnergemeinde begründet. Vielmehr sei auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abzustellen.