3. 3.1 Angefochten sind die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 17. November 2021, mit welchen die Stundungsverfügung vom 3. Dezember 2019 aufgehoben und die Bezahlung der gestundeten Steuer samt Zins und Gebühren in der Höhe von Fr. 5'868.60 verfügt wird. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, die Handänderungssteuer sei antragsgemäss für die Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs gestundet worden. Die Beschwerdeführenden hätten gemäss der Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde C_____ vom 26. Oktober 2021 erst am 2. Januar 2021 ihren Hauptwohnsitz an der D.___-Strasse 10 in C