{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-12-02", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2021-DIJ-8829_2022-12-02.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2021.DIJ.8829 02.12.2022.pdf", "Checksum": "9873aebc33a34160b077ccda0a603835"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.DIJ.8829"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 02.12.2022 2021.DIJ.8829"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 02.12.2022 2021.DIJ.8829"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die gesuchstellenden Personen können die gesamte Stundungsfrist zum Nachweis der zweijährigen Wohnsitzdauer nutzen, sofern die Stundung der Handänderungssteuer nicht vorher rechtskräftig aufgehoben und das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen worden ist (E. 4.2)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Les personnes acquéreuses ont jusqu’à l’expiration du sursis pour démontrer qu’elles utilisent le logement comme domicile pendant deux ans, dans la mesure où ce sursis n’a pas été annulé auparavant par décision entrée en force et que la demande d’exonération a posteriori n’a pas été rejetée (c. 4.2)."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:25", "Checksum": "1b56687ac2a55342270af913a4f9316c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 02.12.2022 2021.DIJ.8829\nRegeste:\nDie gesuchstellenden Personen können die gesamte Stundungsfrist zum Nachweis der zweijährigen Wohnsitzdauer nutzen, sofern die Stundung der Handänderungssteuer nicht vorher rechtskräftig aufgehoben und das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen worden ist (E. 4.2).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2021.DIJ.8829\n\nBeschwerdeentscheid vom 2. Dezember 2022\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDie gesuchstellenden Personen können die gesamte Stundungsfrist zum Nachweis der zweijährigen\nWohnsitzdauer nutzen, sofern die Stundung der Handänderungssteuer nicht vorher rechtskräftig aufgehoben und das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen worden ist (E. 4.2).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel\n\nLes personnes acquéreuses ont jusqu’à l’expiration du sursis pour démontrer qu’elles utilisent le logement comme domicile pendant deux ans, dans la mesure où ce sursis n’a pas été annulé auparavant par\ndécision entrée en force et que la demande d’exonération a posteriori n’a pas été rejetée (c. 4.2).\n\nSachverhalt\n\nA.\nA._____________ und B._____________ erwarben mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2018 das Grundstück C_____ Gbbl. Nr. 100 je hälftig zu Miteigentum. Die Grundbuchanmeldung erfolgte am 21. Dezember\n2018. Zugleich stellten sie ein Gesuch um Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum und nachträgliche Steuerbefreiung.\n\nGestützt auf die eingereichte Selbstdeklaration veranlagte das Grundbuchamt mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 die Handänderungssteuer auf Fr. 5'130.– und stundete diese gleichzeitig für die Dauer von\ndrei Jahren ab dem Datum der Grundbuchanmeldung.\n\n1\nB.\nMit zwei Verfügungen vom 17. November 2021 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das\nGesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A._____________ und\nB._____________ die gestundete Handänderungssteuer mit Zins und Gebühren im Gesamtbetrag von Fr.\n5'868.60 zur Bezahlung.\n\nC.\nGegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 17. November 2021 erhoben A._____________ und\nB._____________ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 15. Dezember 2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben\nund die Handänderungssteuern seien für vier Jahre ab Eigentumsübergang zu stunden.\n\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 19. Januar 2022 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\nDie Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2022 an ihren Rechtsbegehren fest.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;\nBSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.\nMai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der\nGrundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtenen Verfügungen des Grundbuchamtes zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die\nangefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und Art. 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration\nder steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art.\n16 und Art. 17 Abs. 1 HG).\n\nGestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück\nals Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das\nGrundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800’000.– der Gegenleistung für den Erwerb\n2\ndes Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und Art. 3 HG i.V.m.\nArt. 17 Abs. 2 HG).\n\nDie gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als\nHauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Dabei muss der Hauptwohnsitz innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute begründet werden, wenn\ndiese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Diese Fristen verlängern sich um die Dauer einer allfälligen\nErstreckung gemäss Art. 11b Abs. 2 HG.\n\n"}