Soweit die Beschwerdeführenden sich mit ihrer Beschwerde vom 14. Dezember 2021 nun gegen die Veranlagungsverfügung vom 15. Oktober 2019 wenden, ist ihre Beschwerde verspätet und es kann nicht darauf eingetreten werden. Der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung vom 15. Oktober 2019 steht der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdeführenden bei der Selbstdeklaration der Handänderungssteuer vermerkten, sie zahlten die Handänderungssteuer aufgrund der unklaren Rechtslage von Art. 6a HG bis zur Festlegung der neuen Praxis nur unter Vorbehalt.