Mit Kaufvertrag vom 8. März 2019, angemeldet am 21. März 2019, bezahlten die Beschwerdeführenden für das Bauland des Grundstücks C.______-Gbbl. Nr. 1000 einen Kaufpreis von CHF 120'000.00. In Ziffer IV./8 des Kaufvertrages wurde festgehalten, dass die Käufer mit der Verkäuferin, die gleichzeitig als Generalunternehmerin agiere, einen Werkvertrag über die Erstellung eines Einfamilienhauses mit Carport abgeschlossen habe. Der Werkpreis betrug CHF 697'333.00. Die Beschwerdeführenden deklarierten auf dem GB-Formular 2a für die Handänderungssteuer eine Bemessungsgrundlage von CHF 817'333.00.