Das Grundbuchamt hat somit zu Recht mit Verfügungen vom 22. November 2021 den Beschwerdeführenden die bisher gestundete Handänderungssteuer (inkl. Zins und Gebühr) zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführenden stellen weiter die Höhe der gestundeten Handänderungssteuer in Frage. Die Handänderungssteuer sei aus ihrer Sicht lediglich auf den Kaufpreis des Baulandes zu erheben.