Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Einwand nicht berücksichtigt werden kann, eine Sitzbegründung und Geschäftstätigkeit an einem anderen Ort bis zum Ende der Frist nach Art. 11b Abs. 2 HG wäre mit grossem Aufwand verbunden und damit unverhältnismässig gewesen. Die Handänderung eines Grundstücks gegen Entgelt unterliegt im Kanton Bern der Handänderungssteuer. Einzig in einem vom Gesetzgeber umschriebenen, engen Rahmen können der Erwerber oder die Erwerberin von der Steuer ganz oder teilweise befreit werden. Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben kann kein zusätzliches Kriterium, wie der individuelle Aufwand für eine Sitzverlegung, berücksichtigt werden.