Art. 11b Abs. 1 HG verlangt, dass das Grundstück, für welches die Steuerbefreiung geltend gemacht wird, ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird. Daher ist jegliche geschäftliche Nutzung nach dem engen aber klaren Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen. Der Gesetzgeber des Kantons Bern wollte nur die ausschliessliche Wohnnutzung steuerlich begünstigen und keine Mischnutzung. Die Voraussetzungen gemäss Art. 11b Abs. 1 HG sind daher vorliegend nicht erfüllt.