Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Beilage 17, Bemerkungen zu Art. 11b, S. 5). 4.3 Vorliegend befindet sich das Rechtsdomizil der X.______ GmbH gemäss Handelsregistereinträgen am D.______ 1 in E.______ und damit an der Adresse der Liegenschaft C.______-Gbbl. Nr. 1000. Bereits aufgrund der Deckungsgleichheit zwischen der erworbenen Liegenschaft mit der Rechtsdomiziladresse der X.______ GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinne von Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG vor. Die Gesellschaft bezweckt die Führung eines Architekturbüros.