4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Wohnsitz werde durch die Geschäftstätigkeit nicht beeinträchtigt. Ihr Büroplatz sei bereits vor Aufnahme der Geschäftstätigkeiten für private sowie auch vereinsmässige Aktivitäten und Verpflichtungen genutzt worden. Aus diesem Grund sei die Wohnnutzung durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit per 1. Februar 2021 und somit vier Monate vor Ablauf der zweijährigen Frist nicht eingeschränkt worden. Eine provisorische Geschäftsadresse bis zum Ablauf dieser Frist wäre auch rückwirkend als speziell und mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu betrachten.