Unbestritten ist, dass sich gemäss Handelsregister ab Januar 2021 am D.______ 1 in E.______ und somit auf dem Grundstück C.______-Gbbl. Nr. 1000 die Domiziladresse der X.______ GmbH (UID: CHE-2000) befindet und B.______ dort ein Planungsbüro für Architektur betreibt. Strittig ist hingegen, ob die Domiziladresse und die Geschäftstätigkeit auf dem erworbenen Grundstück der ausschliesslichen Nutzung dieses Grundstücks zum Wohnzweck und damit den Voraussetzungen der Steuerbefreiung entgegenstehen.