3. Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 22. November 2021. Das Grundbuchamt hob darin die Stundungsverfügung auf und verfügte, dass die gestundete Handänderungssteuer von CHF 14'400.00 zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen sei. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, dass die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt seien, da die von Art. 11b