Mit Verfügungen vom 22. November 2021 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 15. Oktober 2019 auf. Es auferlegte B.______ die gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühren zur Bezahlung. C. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 22. November 2021 erheben B.______ am 14. Dezember 2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die nachträgliche Befreiung von den Handänderungssteuern. Im Weiteren stellen sie die Höhe der gestundeten Handänderungssteuer in Frage.