{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-03-24", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2021-DIJ-8788_2022-03-24.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2021.DIJ.8788 24.03.2022.pdf", "Checksum": "b2a18d407558c912f7994585af221eb3"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.DIJ.8788"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 24.03.2022 2021.DIJ.8788"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 24.03.2022 2021.DIJ.8788"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Benutzung \nder Liegenschaft aus. 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Bereits bei Deckungsgleichheit zwischen der Liegenschaft und der Domizil- und \nRechnungsadresse einer GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.2 f.). \n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2021.DIJ.8788\n\nBeschwerdeentscheid vom 24. März 2022\n\nHandänderungssteuer – Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDie ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Benutzung\nder Liegenschaft aus. Bereits bei Deckungsgleichheit zwischen der Liegenschaft und der Domizil- und\nRechnungsadresse einer GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.2 f.).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire\n\nL’utilisation exclusive à des fins d’habitation prévue par l’article 11b, alinéa 1 LIMu est inconciliable avec\ntout autre type d’utilisation. Lorsqu’un immeuble tient à la fois lieu de logement et d’adresses domiciliaire\net de facturation d’une société à responsabilité limitée, il n’est plus utilisé exclusivement à ces fins\n(c. 4.2 s.).\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 8. März 2019 erwarben die Ehegatten B.______ als einfache Gesellschaft das Grundstück C.______-Gbbl. Nr. 1000 zu Gesamteigentum. In ihrer Selbstdeklaration vom 14. März 2019 wurde\ndie Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer mit CHF 817'333.00 angegeben. Zudem ersuchten B.______ beim zuständigen Grundbuchamt A.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) um nachträgliche\nSteuerbefreiung sowie Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum im Betrage\nvon CHF 14'400.00. Am 21. März 2019 erfolgte die Grundbuchanmeldung. Mit Veranlagungsverfügung\nvom 15. Oktober 2019 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer gemäss Selbstdeklaration\n\n1\nim Betrage von CHF 14'712.00 und mit Stundungsverfügung desselben Datums stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in der beantragten Höhe für die Dauer von vier Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet\nund im Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nMit Gesuch vom 21. Juli 2021 erklärten B.______, sie erfüllten die Voraussetzungen zur nachträglichen\nSteuerbefreiung der bisher gestundeten Handänderungssteuer, und ersuchten um Erlass einer entsprechenden Verfügung und um Löschung des Grundpfandrechtes. Am 2. August 2021 wies das Grundbuchamt B.______ darauf hin, dass gemäss Personenregister an der Adresse D.______ 1 in E.______ im\nZeitraum der 2-jährigen Wohnsitzdauer auch die X.______ GmbH gemeldet war. Dies wurde von B.______\nmit Schreiben vom 1. November 2021 sinngemäss bestätigt.\n\nMit Verfügungen vom 22. November 2021 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 15. Oktober 2019 auf. Es auferlegte B.______ die gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühren zur\nBezahlung.\n\nC.\nGegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 22. November 2021 erheben B.______ am 14. Dezember 2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen sinngemäss die\nAufhebung der angefochtenen Verfügung und die nachträgliche Befreiung von den Handänderungssteuern. Im Weiteren stellen sie die Höhe der gestundeten Handänderungssteuer in Frage.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2022 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Verfügungen betreffend die Handänderungssteuer seien zu bestätigen.\n\nDie Beschwerdeführenden erhielten anschliessend Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen oder die Beschwerde ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Die Beschwerdeführenden liessen sich\njedoch nicht vernehmen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;\nBSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.\nMai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der\nGrundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 22.\nNovember 2021 zuständig.\n\n2\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch\ndie angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG).\n\nDie Beschwerdeführenden sind durch die angefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\nAuf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 5 nachfolgend).\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1\ni.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und 17 Abs.\n1 HG).\n\n"}