6. Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die in Rechnung gestellte Gesamtgebühr in Höhe von Fr. 920.– nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung respektive nicht in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand steht und somit kein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip vorliegt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind auf pauschal Fr. 1’500.– festzulegen. Die Beschwerdeführerinnen haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch.