5. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass das Grundbuchamt die sehr willkürliche Praxis habe, bei einem Rechnungsbetrag unter Fr. 1'000.– grundsätzlich keine Gebührenreduktion in Betracht zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche Praxis des Grundbuchamtes und das entsprechende Vorbringen wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht weiter konkretisiert. Ausserdem vermag dies nichts am Ergebnis zu ändern, dass der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 920.– nicht zu beanstanden ist.