4.5 Hinsichtlich Ziff. 2.2 Anhang 4B GebV ist festzuhalten, dass das Grundbuchamt die Wertquoten der zwei Stockwerkeinheiten Bern Gbbl. Nr. 1000-1und 1000-2von je 10/100 auf 50/100 geändert hat. Unbestritten ist, dass eine Änderung der Wertquoten vorliegt und Ziff. 2.2 Anhang 4B GebV die anwendbare Tarifposition ist. Das Grundbuchamt hat bei zwei Stockwerkeigentumsgrundstücken die Wertquoten geändert, weshalb die doppelte Verrechnung der Taxpunkte gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerinnen beantragen in ihrer Grundbuchanmeldung vom 26. April 2021 zudem die Zustellung einer Eintragungsbescheinigung, weshalb die Anwendung von Ziff. 5.1 Anhang 4B GebV nicht zu beanstanden ist.