aller Einträge die Grundstücksbezeichnung unter Angabe des Datums und des Belegs in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten überführt wird (Art. 25 Abs. 1 GBV). Im Papierhandbuch wird das Hauptbuchblatt zudem diagonal gestrichen (Art. 25 Abs. 2 GBV).