SR 211.432.1]). Sollen mehrere Stockwerkeinheiten zu einer einzigen zusammengelegt werden, führt dies zu einer Änderung der Anzahl der Stockwerkeinheiten, der Wertquote, des Aufteilungsplans und der grundbuchlichen Liegenschaftsbeschreibung sowie zur Eröffnung bzw. Schliessung von Grundbuchblättern (W OLF/KERNEN, Begründung von Stockwerkeigentum und nachträgliche Änderung – insbesondere aus der Sicht des Notars, in Stephan Wolf [Hrsg.], Aktuelles zum Stockwerkeigentum – insbesondere aus der Sicht des Notariats, INR Band 21, 2017, S. 43 mit Hinweisen).