Zu prüfen bleibt daher, ob die Multiplikation der nach fixem Tarif berechnete Gebühr dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Diese wäre der Fall, wenn sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der staatlichen Leistung respektive in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Dabei muss sie nicht exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen, soweit sie nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen ist und nicht Unterscheidungen trifft, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Zur Ermittlung des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes im vorliegenden Fall ist das Folgende festzuhalten: