Dies würde den Grundprinzipien der Gebührenverordnung widersprechen (vgl. E. 4.2 hiervor; Art. 14 GebV). Die Festsetzung der Gebühr nach Anhang 4B erweist sich daher als gesetzeskonform. 4.4 Eine gesetzeskonforme Gebühr ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. der Äquivalenz erst dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, 2014, N. 569 mit Hinweisen).