Gemäss den Erläuterungen zur Einführung der genannten Ziffer hat sich das Grundbuchamt dabei an Art. 8 GebV zu orientieren. Dieser Wortlaut sieht keine analoge Anwendung von Art. 8 GebV zur Feststellung einer allfälligen Reduktion der nach fixem Tarif berechneten Gebühr vor.