4.3 Grundsätzlich wurde der Tarif für die Schliessung und Abänderung von Stockwerkeinheiten daher korrekterweise gestützt auf Anhang 4B der GebV berechnet. Daran ändert auch Ziff. 1.5.1 Anhang 4B GebV nichts, welche festhält, dass eine Gebühr zu reduzieren ist, wenn die Verrichtung eine wesentliche Vereinfachung für die Grundbuchführung mit sich bringt oder wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Gemäss den Erläuterungen zur Einführung der genannten Ziffer hat sich das Grundbuchamt dabei an Art. 8 GebV zu orientieren.