Wie das Grundbuchamt zu Recht ausführt, würde ansonsten der fixe Tarif, welcher im Anhang 4B vorgesehen ist, faktisch zu einer Gebührenobergrenze degradiert werden und nur noch zur Anwendung kommen, wenn die Gebühr nach Zeitaufwand nicht kostengünstiger wäre. Es besteht daher vorliegend kein Anspruch auf eine Gebührenberechnung nach Zeitaufwand, weshalb die entsprechende Ausscheidung des Grundbuchamtes nicht weiter zu berücksichtigen ist.