Für die Beschwerdeführerinnen stelle dies eine Mehrzahl gleicher Verrichtungen in einem Arbeitsgang dar, wodurch sich die Geschäftsbearbeitung einfacher und zeitsparender hätte erledigen lassen. Die vom Grundbuchamt ermittelte Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitaufwand betrage Fr. 462.50. Die in Rechnung gestellte Gebühr liege klar und erheblich über dem tatsächlich geleisteten Aufwand. Sie betrage gerundet doppelt so viel wie die auf dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnete Gebühr und stehe damit in einem derart erheblichen Missverhältnis, dass sie mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar sei und herabgesetzt werden müsse.