3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen aus, dass dem angemeldeten Geschäft eine unkomplizierte Zusammenlegung von Stockwerkeinheiten zugrunde liege, bei welchem für jede der Beschwerdeführerinnen je fünf Stockwerkeinheiten zu einer zusammengefasst worden seien. Im betroffenen Geschäft seien unter anderem acht Grundbuchblätter derselben Liegenschaft geschlossen worden, wobei das Grundbuchamt für jede Schliessung der acht Stockwerkeinheiten je 100 Taxpunkte verrechnet habe. Für die Beschwerdeführerinnen stelle dies eine Mehrzahl gleicher Verrichtungen in einem Arbeitsgang dar, wodurch sich die Geschäftsbearbeitung einfacher und zeitsparender hätte erledigen lassen.