Der Grundsatz des Äquivalenzprinzips wird sinngemäss in Ziff. 1.5.1 Anhang 4B GebV festgehalten. Konkret hält diese Ziffer fest, dass eine Gebühr zu reduzieren ist, wenn die Verrichtung eine wesentliche Vereinfachung für die Grundbuchführung mit sich bringt oder wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht.