Gemäss Art. 6 GebV kennt die Gebührenverordnung drei Arten von Tarifen: die Gebühr wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif; Bst. a); die Gebühr ist innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif; Bst. b) oder die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Tarif nach Zeitaufwand; Bst. c). Die Gebühren der Grundbuchämter in Anhang 4B GebV enthalten ausschliesslich fixe Tarife. Ist für ein Verwaltungsverfahren kein Tarif enthalten, so kommt die Gebühr nach Zeitaufwand im Sinn von Art. 8 GebV zur Anwendung (vgl. Art. 14 GebV).