Die Gebühren der Grundbuchämter sind im Anhang 4B der gestützt auf das Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen erlassenen Gebührenverordnung geregelt. Besondere Bestimmungen in den Anhängen gehen widersprechenden gemeinsamen Bestimmungen im Allgemeinen Teil vor (Vortrag der Finanzdirektion an den Regierungsrat vom 14. Februar 1995 betreffend die GebV [nachfolgend: Vortrag Finanzdirektion], S. 5, Ziff. 4). Die Gebühren in der Gebührenverordnung sind als Pauschalgebühren ausgestaltet, welche den für eine Dienstleistung normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand umfassen (Art. 10 GebV). Gemäss Art.