Die beiden Kriterien sind blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts der staatlichen Leistung (BGE 130 III 225 E. 2.4). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einer Gebühr, die sich allein auf den Verwertungserlös stützt, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor, wenn der Aufwand für die Verwaltungshandlung (in casu Verwertungshandlung; Anweisung an eine Bank) ausgesprochen bescheiden und der Verwertungserlös zudem sehr hoch ist (BGE 130 III 225 E. 2.4).