2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Bemessung der Gebühren das Kosten- deckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 954 N. 29a; BGE 126 I 180 E. 3). Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen. Damit wird verhindert, dass die Gebühren generell überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O, N. 2778 mit Hinweisen).