2. 2.1 Für die Eintragungen in das Grundbuch dürfen die Kantone Gebühren erheben (Art. 954 Abs. 1 ZGB). Die Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, die dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2764; JÜRG SCHMID, in Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 6. Aufl. 2019, Art. 954 N. 1 ff.).