2 1.3 Die Notarin oder der Notar ist befugt, die von ihr oder ihm errichteten, eintragungsbedürftigen öffentlichen Urkunden bei den zuständigen Registerämtern zur Eintragung in öffentliche Register anzumelden. Sie oder er ist in damit zusammenhängenden Verfahren zur Prozessvertretung vor kantonalen Instanzen ermächtigt (Art. 21 Abs. 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Die Vertretung der Beschwerdeführerinnen durch Notar C.__________ ist demnach zulässig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.