1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 VPRG). Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der Stockwerkeinheiten, die Gegenstand der Grundbuchanmeldung vom 26. April 2021 bilden. Sie sind damit Schuldnerinnen der Grundbuchgebühren und als solche durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (vgl. Ziff. 1.2 Anhang 4B GebV sowie Art. 66 des Gesetztes vom 26. März 2022 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]).