Auf Aufforderung des instruierenden Rechtsamts der DIJ erläutert das Grundbuchamt mit Eingabe vom 25. November 2021, wie sich die in Rechnung gestellte Gebühr gemäss Ziff. 2 Anhang 4B der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) zusammensetzt. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.