B. Mit Eingabe vom 29. September 2021 führen A.______________ und B._____________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch Notar C.__________ bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 1. September 2021. Sie beantragen, der in Rechnung gestellte Betrag sei dem Äquivalenzprinzip entsprechend nach dem effektiv geleisteten Arbeitsaufwand zu bemessen. In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2021 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde.