A. Mit Grundbuchanmeldung vom 26. April 2021 ersuchte der Notar C.__________ das Grundbuchamt (nachfolgend: Grundbuchamt) um die Zusammenlegung von je fünf Stockwerkeinheiten und um die Bereinigung der entsprechenden Grundbuchblätter. Bis dahin war das Grundstück Bern Gbbl. Nr. 47 in zehn Stockwerkeinheiten aufgeteilt, von welchen je fünf im Eigentum von A.______________ und B._____________ standen. Das Grundbuchamt schloss die Grundstücke Nrn. 1000, 2000, 3000, 4000, 5000, 6000, 7000, 1 8000 und trug die Grundstücke Nrn. 1000-1(im Eigentum von A.______________) und Nrn.