Die Gebührenverordnung sieht keine doppelte Berechnung von Gebühren vor. Vielmehr gehen die im Anhang vorgesehenen Tarife jenen im allgemeinen Teil (Tarif nach Zeitaufwand, Art. 8 GebV) vor. Ansonsten würde der fixe Tarif, welcher im Anhang 4B vorgesehen ist, faktisch zu einer Gebührenobergrenze degradiert werden und nur noch zur Anwendung kommen, wenn die Gebühr nach Zeitaufwand nicht kostengünstiger wäre. Es besteht daher vorliegend kein Anspruch auf eine Gebührenberechnung nach Zeitaufwand (E. 4.2.). Émoluments du registre foncier