Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2021.DIJ.6870 Beschwerdeentscheid vom 24. Oktober 2022 Grundbuchgebühren Die Gebührenverordnung sieht keine doppelte Berechnung von Gebühren vor. Vielmehr gehen die im An- hang vorgesehenen Tarife jenen im allgemeinen Teil (Tarif nach Zeitaufwand, Art. 8 GebV) vor. Ansonsten würde der fixe Tarif, welcher im Anhang 4B vorgesehen ist, faktisch zu einer Gebührenobergrenze degra- diert werden und nur noch zur Anwendung kommen, wenn die Gebühr nach Zeitaufwand nicht kosten- günstiger wäre. Es besteht daher vorliegend kein Anspruch auf eine Gebührenberechnung nach Zeitauf- wand (E. 4.2.). Émoluments du registre foncier L’ordonnance sur les émoluments (OEmo) ne prévoyant pas de double perception, les tarifs énoncés à l’annexe prévalent sur ceux figurant dans la partie générale (émolument fixé en fonction du temps, art. 8 OEmo). À défaut, le tarif fixe de l’annexe 4B serait réduit à un pur plafond et ne serait plus applicable que si l’émolument fixé en fonction du temps lui était supérieur. En l’espèce, il n’existe donc pas de droit à un calcul de l’émolument en fonction du temps (c. 4.2.). Sachverhalt A. Mit Grundbuchanmeldung vom 26. April 2021 ersuchte der Notar C.__________ das Grundbuchamt (nach- folgend: Grundbuchamt) um die Zusammenlegung von je fünf Stockwerkeinheiten und um die Bereinigung der entsprechenden Grundbuchblätter. Bis dahin war das Grundstück Bern Gbbl. Nr. 47 in zehn Stockwer- keinheiten aufgeteilt, von welchen je fünf im Eigentum von A.______________ und B._____________ standen. Das Grundbuchamt schloss die Grundstücke Nrn. 1000, 2000, 3000, 4000, 5000, 6000, 7000, 1 8000 und trug die Grundstücke Nrn. 1000-1(im Eigentum von A.______________) und Nrn. 1000-2(im Eigentum von B._____________) mit je einer Wertquote von 50/100 ein. Mit Verfügung vom 1. September 2021 stellte das Grundbuchamt für die grundbuchlichen Einschreibungen bzw. Löschungen und die Ein- tragungsbescheinigung eine Gebühr von Fr. 920.– in Rechnung. B. Mit Eingabe vom 29. September 2021 führen A.______________ und B._____________ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), vertreten durch Notar C.__________ bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 1. September 2021. Sie beantragen, der in Rechnung gestellte Betrag sei dem Äquivalenzprinzip entsprechend nach dem effektiv geleisteten Arbeitsaufwand zu bemessen. In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2021 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Be- schwerde. Auf Aufforderung des instruierenden Rechtsamts der DIJ erläutert das Grundbuchamt mit Eingabe vom 25. November 2021, wie sich die in Rechnung gestellte Gebühr gemäss Ziff. 2 Anhang 4B der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) zusammensetzt. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen Verfügungen des Grundbuchamtes kann Beschwerde bei der DIJ geführt werden (Art. 956a Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Als derartige Verfügung gilt auch die Festsetzung von Grundbuchgebühren durch den Grundbuchverwalter (HENRI DESCHENAUX, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. V/3.1, 1988, S. 182). Die DIJ ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 VPRG). Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der Stockwerkeinheiten, die Ge- genstand der Grundbuchanmeldung vom 26. April 2021 bilden. Sie sind damit Schuldnerinnen der Grund- buchgebühren und als solche durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (vgl. Ziff. 1.2 Anhang 4B GebV sowie Art. 66 des Gesetztes vom 26. März 2022 über die Steuerung von Finanzen und Leistun- gen [FLG; BSG 620.0]). Durch die beantragte Änderung der Verfügung vom 1. September 2021 hätten die Beschwerdeführerinnen eine tiefere Gebühr zu bezahlen, weshalb sie auch ein schutzwürdiges Interesse daran haben. Demnach ist ihre Beschwerdebefugnis gegeben. 2 1.3 Die Notarin oder der Notar ist befugt, die von ihr oder ihm errichteten, eintragungsbedürftigen öf- fentlichen Urkunden bei den zuständigen Registerämtern zur Eintragung in öffentliche Register anzumel- den. Sie oder er ist in damit zusammenhängenden Verfahren zur Prozessvertretung vor kantonalen In- stanzen ermächtigt (Art. 21 Abs. 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 [NG; BSG 169.11]). Die Vertretung der Beschwerdeführerinnen durch Notar C.__________ ist demnach zulässig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Für die Eintragungen in das Grundbuch dürfen die Kantone Gebühren erheben (Art. 954 Abs. 1 ZGB). Die Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, die dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 2764; JÜRG SCHMID, in Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 6. Aufl. 2019, Art. 954 N. 1 ff.). 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Bemessung der Gebühren das Kosten- deckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten (vgl. JÜRG SCHMID, a.a.O., Art. 954 N. 29a; BGE 126 I 180 E. 3). Nach dem Kostendeckungsprinzip darf der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betref- fenden Verwaltungszweiges nicht oder nur geringfügig übersteigen. Damit wird verhindert, dass die Ge- bühren generell überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O, N. 2778 mit Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot (Art. 5 Abs. 2 sowie Art. 8 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) für den Bereich der Kausalabgaben. Es be- stimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 141 I 105 E. 3.3.2, 130 III 225 E. 2.3, 128 I 46 E. 4a). Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum ge- samten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen (BGE 141 I 105 E. 3.3.2, 130 III 225 E. 2.3, 128 I 46 E. 4a, 126 I 180 E. 3a/bb; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, N. 2788). Die beiden Kriterien sind blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts der staatlichen Leistung (BGE 130 III 225 E. 2.4). Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt bei einer Gebühr, die sich allein auf den Verwertungs- erlös stützt, eine Verletzung des Äquivalenzprinzips vor, wenn der Aufwand für die Verwaltungshandlung (in casu Verwertungshandlung; Anweisung an eine Bank) ausgesprochen bescheiden und der Verwer- tungserlös zudem sehr hoch ist (BGE 130 III 225 E. 2.4). 2.3 Im kantonalen Recht ist der Grundsatz der Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme staatlicher Leistungen in Art. 66 FLG verankert. Die Gebühren sollen alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen. Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung (Art. 69 Abs. 1 FLG). 3 Wenn eine kostendeckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leis- tung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt (Art. 69 Abs. 2 FLG). Die Gebühren der Grundbuchämter sind im Anhang 4B der gestützt auf das Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen erlassenen Gebührenverordnung geregelt. Besondere Bestimmungen in den Anhängen gehen widersprechenden gemeinsamen Bestimmungen im Allgemeinen Teil vor (Vortrag der Finanzdirektion an den Regierungsrat vom 14. Februar 1995 betreffend die GebV [nachfolgend: Vor- trag Finanzdirektion], S. 5, Ziff. 4). Die Gebühren in der Gebührenverordnung sind als Pauschalgebühren ausgestaltet, welche den für eine Dienstleistung normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand umfas- sen (Art. 10 GebV). Gemäss Art. 6 GebV kennt die Gebührenverordnung drei Arten von Tarifen: die Gebühr wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif; Bst. a); die Gebühr ist innerhalb einer Ober- und Unter- grenze festzulegen (Rahmentarif; Bst. b) oder die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Tarif nach Zeitaufwand; Bst. c). Die Gebühren der Grundbuchämter in Anhang 4B GebV enthalten ausschliesslich fixe Tarife. Ist für ein Verwaltungsverfahren kein Tarif enthalten, so kommt die Gebühr nach Zeitaufwand im Sinn von Art. 8 GebV zur Anwendung (vgl. Art. 14 GebV). Der Grundsatz des Äquivalenzprinzips wird sinngemäss in Ziff. 1.5.1 Anhang 4B GebV festgehalten. Kon- kret hält diese Ziffer fest, dass eine Gebühr zu reduzieren ist, wenn die Verrichtung eine wesentliche Ver- einfachung für die Grundbuchführung mit sich bringt oder wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen führen aus, dass dem angemeldeten Geschäft eine unkomplizierte Zusammenlegung von Stockwerkeinheiten zugrunde liege, bei welchem für jede der Beschwerdeführerin- nen je fünf Stockwerkeinheiten zu einer zusammengefasst worden seien. Im betroffenen Geschäft seien unter anderem acht Grundbuchblätter derselben Liegenschaft geschlossen worden, wobei das Grund- buchamt für jede Schliessung der acht Stockwerkeinheiten je 100 Taxpunkte verrechnet habe. Für die Beschwerdeführerinnen stelle dies eine Mehrzahl gleicher Verrichtungen in einem Arbeitsgang dar, wodurch sich die Geschäftsbearbeitung einfacher und zeitsparender hätte erledigen lassen. Die vom Grundbuchamt ermittelte Gebühr nach dem tatsächlichen Zeitaufwand betrage Fr. 462.50. Die in Rech- nung gestellte Gebühr liege klar und erheblich über dem tatsächlich geleisteten Aufwand. Sie betrage gerundet doppelt so viel wie die auf dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnete Gebühr und stehe damit in einem derart erheblichen Missverhältnis, dass sie mit dem Äquivalenzprinzip nicht mehr vereinbar sei und herabgesetzt werden müsse. 3.2 Das Grundbuchamt zeigt mit Schreiben vom 9. November 2021 bzw. vom 25. November 2021 die folgende Zusammensetzung der Gesamtgebühr von Fr. 920.– auf: Tätigkeit Position des Gebührentarifs Taxpunkte (= Fr.) Schliessung von acht Stockwerkeinheiten: 8 x 100 Ziff. 2.1 800 Abänderung von zwei Stockwerkeinheiten: 2 x 50 Ziff. 2.2 100 4 Bescheinigung Ziff. 5.1 20 Total 920 Dazu erläutert es, die Pauschalgebühr stehe nicht in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leis- tung. Für die Grundbuchämter sei es essenziell, sich auf einen «Pauschaltarif» abstützen zu können. Nur so könne eine speditive und vor allem rechtsgleiche Gebührenerhebung garantiert werden. Eine doppelte Rechnung nach Zeit und Pauschaltarif wäre für Massengeschäfte aus verwaltungsökonomischen Gründen wenig sinnvoll, da der Pauschaltarif zur faktischen Gebührenobergrenze degradiert werde. Er käme nur dann zur Anwendung, wenn es nach Zeitaufwand nicht billiger kommen würde. Ausserdem komme es in der Grundbuchpraxis oft vor, dass der Pauschaltarif den Zeittarif nicht decke, weshalb die unter Umstän- den den Zeitaufwand übersteigenden Pauschaltarife umso mehr gerechtfertigt seien. 4. 4.1 Die strittige Gebühr wurde gestützt auf Ziff. 2.1, 2.2 und 5.1 Anhang 4B GebV berechnet. Ziff. 2.1 Anhang 4B GebV sieht für die Schliessung eines Grundstücks für eine Stockwerkeinheit einen fixen Tarif von 100 Taxpunkten vor. Für die Änderung der Beschreibung, der Wertquote usw. (Änderung des Kopf- datensatzes) bei Stockwerkeigentumsgrundstücken beträgt die Gebühr 50 Taxpunkte (Ziff. 2.2 Anhang 4B GebV). Die Gebühr für eine Eintragungsbescheinigung, bei welcher das Grundbuchamt auf Antrag Ein- schreibungen oder Änderungen im Hauptbuch bestätigt, beträgt 20 Taxpunkte (Ziff. 5.1 Anhang 4B GebV). 4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen festhalten, dass Äquivalenzprinzip sei verletzt, da der in Rech- nung gestellt Betrag gerundet doppelt so hoch sei wie der nach Zeitaufwand berechnete, verkennen sie, dass der Tarif nach Zeitaufwand nur dann zur Anwendung kommt, wenn ein Tarif im Anhang fehlt (vgl. Art. 14 GebV). Solange jedoch ein Tarif vorgesehen ist, ist auch dieser anzuwenden. Die Gebührenverordnung sieht keine doppelte Berechnung von Gebühren vor. Vielmehr gehen die im Anhang vorgesehenen Tarife jenen im allgemeinen Teil (Tarif nach Zeitaufwand, Art. 8 GebV) vor. Dies bestätigen sodann auch die Beschwerdeführerinnen, indem sie festhalten, dass tarifierte Verrichtungen nach den entsprechenden An- sätzen und nicht nach Zeitaufwand zu verrechnen seien. Wie das Grundbuchamt zu Recht ausführt, würde ansonsten der fixe Tarif, welcher im Anhang 4B vorgesehen ist, faktisch zu einer Gebührenobergrenze degradiert werden und nur noch zur Anwendung kommen, wenn die Gebühr nach Zeitaufwand nicht kos- tengünstiger wäre. Es besteht daher vorliegend kein Anspruch auf eine Gebührenberechnung nach Zeit- aufwand, weshalb die entsprechende Ausscheidung des Grundbuchamtes nicht weiter zu berücksichtigen ist. 4.3 Grundsätzlich wurde der Tarif für die Schliessung und Abänderung von Stockwerkeinheiten daher korrekterweise gestützt auf Anhang 4B der GebV berechnet. Daran ändert auch Ziff. 1.5.1 Anhang 4B GebV nichts, welche festhält, dass eine Gebühr zu reduzieren ist, wenn die Verrichtung eine wesentliche Vereinfachung für die Grundbuchführung mit sich bringt oder wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Gemäss den Erläuterungen zur Einführung der genannten Ziffer hat sich das Grundbuchamt dabei an Art. 8 GebV zu orientieren. Dieser Wortlaut sieht keine analoge Anwendung von Art. 8 GebV zur Feststellung einer allfälligen Reduktion der nach fixem Tarif berechneten Gebühr vor. 5 Vielmehr ist der für die konkrete Verrichtung gebotene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Verrichtung eine wesentliche Vereinfachung mit sich bringt oder ob der konkrete Verwal- tungsaufwand in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Nur dann ist beispielsweise der wesentlichen Vereinfachung entsprechend eine Gebührenreduktion vorzunehmen. Es ist jedoch nicht standardmässig eine zusätzliche Berechnung nach Zeitaufwand vorzunehmen. Dies würde den Grund- prinzipien der Gebührenverordnung widersprechen (vgl. E. 4.2 hiervor; Art. 14 GebV). Die Festsetzung der Gebühr nach Anhang 4B erweist sich daher als gesetzeskonform. 4.4 Eine gesetzeskonforme Gebühr ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. der Äquivalenz erst dann herabzusetzen, wenn die an sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (W IEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, 2014, N. 569 mit Hinweisen). Zu prüfen bleibt daher, ob die Multiplikation der nach fixem Tarif berechnete Gebühr dem Äquivalenzprinzip widerspricht. Diese wäre der Fall, wenn sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der staatli- chen Leistung respektive in einem krassen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Dabei muss sie nicht exakt dem Verwaltungsaufwand entsprechen, soweit sie nach sachlich vertretbaren Kriterien bemes- sen ist und nicht Unterscheidungen trifft, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Zur Ermittlung des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes im vorliegenden Fall ist das Folgende festzuhal- ten: Für jede Stockwerkeinheit ist ein Hauptbuchblatt mit Beschreibung der Einheit im Grundbuch zu eröffnen (Art. 23 Abs. 4 Bst. b der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 [GBV; SR 211.432.1]). Sollen mehrere Stockwerkeinheiten zu einer einzigen zusammengelegt werden, führt dies zu einer Änderung der Anzahl der Stockwerkeinheiten, der Wertquote, des Aufteilungsplans und der grundbuchlichen Liegen- schaftsbeschreibung sowie zur Eröffnung bzw. Schliessung von Grundbuchblättern (W OLF/KERNEN, Be- gründung von Stockwerkeigentum und nachträgliche Änderung – insbesondere aus der Sicht des Notars, in Stephan Wolf [Hrsg.], Aktuelles zum Stockwerkeigentum – insbesondere aus der Sicht des Notariats, INR Band 21, 2017, S. 43 mit Hinweisen). Ein Hauptbuchblatt wird geschlossen, indem nach Löschung aller Einträge die Grundstücksbezeichnung unter Angabe des Datums und des Belegs in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten überführt wird (Art. 25 Abs. 1 GBV). Im Papierhandbuch wird das Hauptbuchblatt zudem diagonal gestrichen (Art. 25 Abs. 2 GBV). Folglich musste das Grundbuchamt für jede der acht Stockwerkeinheiten je ein Hauptbuchblatt schliessen. Das Grundbuchamt konnte diese Schliessungen nicht in einem Arbeitsgang erledigen, da jedes der Haupt- buchblätter einzeln zu schliessen war. Die Multiplikation der nach fixem Tarif berechneten Gebühr beruht daher auf sachlich vertretbaren Kriterien. Der Umstand, dass die Löschungen gemeinsam beantragt wor- den sind, ändert daran nichts. Aufgrund dieser Umstände ist ersichtlich, dass keine wesentliche Vereinfa- 6 chung für die Grundbuchführung vorliegt. Das Grundbuchamt hat daher zu Recht auf eine Gebührenre- duktion verzichtet. Die Gebührenberechnung, welche die mehrfache Multiplikation des Tarifs Ziff. 2.1 An- hang 4B GebV enthält, ist daher nicht zu beanstanden. 4.5 Hinsichtlich Ziff. 2.2 Anhang 4B GebV ist festzuhalten, dass das Grundbuchamt die Wertquoten der zwei Stockwerkeinheiten Bern Gbbl. Nr. 1000-1und 1000-2von je 10/100 auf 50/100 geändert hat. Unbestritten ist, dass eine Änderung der Wertquoten vorliegt und Ziff. 2.2 Anhang 4B GebV die anwend- bare Tarifposition ist. Das Grundbuchamt hat bei zwei Stockwerkeigentumsgrundstücken die Wertquoten geändert, weshalb die doppelte Verrechnung der Taxpunkte gerechtfertigt ist. Die Beschwerdeführerinnen beantragen in ihrer Grundbuchanmeldung vom 26. April 2021 zudem die Zu- stellung einer Eintragungsbescheinigung, weshalb die Anwendung von Ziff. 5.1 Anhang 4B GebV nicht zu beanstanden ist. 4.6 Somit steht die nach Tarif berechnete Gebühr im Umfang von Fr. 920.– in einem vernünftigen Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand des Grundbuchamts und ist mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. 5. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass das Grundbuchamt die sehr willkürliche Praxis habe, bei einem Rechnungsbetrag unter Fr. 1'000.– grundsätzlich keine Gebührenreduktion in Betracht zu zie- hen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine solche Praxis des Grundbuchamtes und das entsprechende Vorbringen wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht weiter konkretisiert. Aus- serdem vermag dies nichts am Ergebnis zu ändern, dass der in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 920.– nicht zu beanstanden ist. 6. Zusammenfassend kommt die DIJ zum Schluss, dass die in Rechnung gestellte Gesamtgebühr in Höhe von Fr. 920.– nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung respektive nicht in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand steht und somit kein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip vorliegt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführerinnen die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind auf pauschal Fr. 1’500.– festzulegen. Die Beschwer- deführerinnen haften für die ihnen auferlegten Verfahrenskosten solidarisch. Ersatzfähige Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). 7 Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 1’500.– werden A.______________ und B._____________ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 8