4. Die Kosten des Verfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 1’000.– werden A.____________ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. 5