9). Eine Fristwiederherstellung ist somit ausgeschlossen, weshalb es sich rechtfertigt, ausnahmsweise auf das Weiterleiten des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Stundungsfrist zur Behandlung durch das Grundbuchamt zu verzichten und es abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21) pauschal auf Fr. 1’000.– festgesetzt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).