Um das Verfahren zu vereinfachen, hat vorliegend das Grundbuchamt während des hängigen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2021 die Möglichkeit eingeräumt, ihr Unverschulden darzulegen und mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen. Innerhalb der bis am 6. Dezember 2021 gewährten Frist hat es die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen, sich vernehmen zu lassen und entsprechende Beweismittel nachzureichen, weshalb das Grundbuchamt die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist in Aussicht gestellt hat (vgl. Beschwerdevernehmlassung vom 30. Dezember 2021, Ziff. 9).