Sodann muss sich die Verwaltung mindestens in Form einer Prozesserklärung zur Streitfrage geäussert haben (BVR 2017 S. 514 E. 1.2). 4 Um das Verfahren zu vereinfachen, hat vorliegend das Grundbuchamt während des hängigen Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2021 die Möglichkeit eingeräumt, ihr Unverschulden darzulegen und mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen.