Die Beschwerdeführerin reichte zudem bei der DIJ das ausgefüllte GB-Formular 2b sowie die Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.___________________ vom 26. Juli 2021 (GB-Formular 2c) ein. Daraus ergibt sich aber weder direkt noch sinngemäss, inwiefern und weshalb die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. August 2021 beanstandet wird. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können (BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; MICHEL DAUM, a.a.O., Art. 32 N. 11). Demnach fehlt es der Beschwerde vom 7. September 2021 an einer sachbezogenen Begründung, weshalb sie die Mindestanforderung von Art.