Die Beschwerdeführerin ersuche um Wiederherstellung der Stundungsfrist. Zur Behandlung eines förmlichen Wiederherstellungsgesuchs sei das Grundbuchamt zuständig. Um das Verfahren zu vereinfachen, habe es der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, ihr Unverschulden darzulegen und mit sachdienlichen Unterlagen zu belegen. Innerhalb der gewährten Frist habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich vernehmen zu lassen. Sie müsse daher die Folgen der Beweislosigkeit tragen. Es stelle die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung in Aussicht.