2.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, die Erwerberin oder der Erwerber sei verpflichtet, dem Grundbuchamt das Vorliegen der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung unaufgefordert nachzuweisen. Selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Art. 11b HG könne die nachträgliche Steuerbefreiung nicht gewährt werden, wenn die Beweismittel zu spät eingereicht würden. Die Frist könne nicht erstreckt werden. Damit seien der Umstand der Arbeitslosigkeit, insbesondere die Aufwendungen für das RAV, sowie die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht relevant. Die Beschwerdeführerin ersuche um Wiederherstellung der Stundungsfrist.