2. 2.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. August 2021, mit der das Grundbuchamt die Stundung der Handänderungssteuer aufgehoben und der Beschwerdeführerin die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren, insgesamt ausmachend Fr. 12'509.25, zur Bezahlung auferlegt hat. Zur Begründung führte das Grundbuchamt darin aus, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind, vor Ablauf der Stundungsfrist nicht erbracht.