B. Mit Verfügung vom 10. August 2021 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A.____________ die gestundete Handänderungssteuer mit Zins und Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 12'509.25 zur Bezahlung. 1 C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. August 2021 erhob A.____________ am 7. September 2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ).