{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2023-01-09", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2021-DIJ-6193_2023-01-09.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2021.DIJ.6193 09.01.2023.pdf", "Checksum": "32d7fb352fcb938875f9583795f1ab9c"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.DIJ.6193"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 09.01.2023 2021.DIJ.6193"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 09.01.2023 2021.DIJ.6193"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Verpasst eine gesuchstellende Person die Frist für den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung, fällt die Stundung automatisch dahin. 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Keine Wiederherstellung der Frist.\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2021.DIJ.6193\n\nBeschwerdeentscheid vom 9. Januar 2023\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nVerpasst eine gesuchstellende Person die Frist für den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung, fällt die Stundung automatisch dahin. Ungenügende Begründung der Beschwerde. Keine Wiederherstellung der Frist.\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel\n\nSi une personne requérante rate le délai imparti pour démontrer qu’elle remplit les conditions d’exonération, le sursis devient inéluctablement caduc. Recours insuffisamment motivé, pas de restitution du délai.\n\nSachverhalt\n\nA.\nA.____________ erwarb mit Kaufvertrag vom 24. Mai 2017 die Stockwerkeinheiten Gbbl. Nrn. 100-1 und\n1000-1. Die Grundbuchanmeldung erfolgte am 4. Juli 2017. Zugleich stellte sie ein Gesuch um Stundung\nder Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum und nachträgliche Steuerbefreiung.\n\nGestützt auf die eingereichte Selbstdeklaration veranlagte das Grundbuchamt, mit Verfügung vom 8. August 2017 die Handänderungssteuer auf Fr. 10'872.– und stundete diese gleichzeitig für die Dauer von\nvier Jahren ab dem Datum der Grundbuchanmeldung.\n\nB.\nMit Verfügung vom 10. August 2021 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das Gesuch um\nnachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A.____________ die gestundete Handänderungssteuer mit Zins und Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 12'509.25 zur Bezahlung.\n1\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. August 2021 erhob A.____________ am 7. September 2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die Frist für das Einreichen der Unterlagen zu verlängern und subeventuell sei die verpasste Frist wiederherzustellen. Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin\ndas unterzeichnete GB-Formular 2b sowie eine Hauptwohnsitzbestätigung ein.\n\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 30. Dezember 2021 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n\nVon der Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch\ngemacht.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;\nBSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.\nMai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der\nGrundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes zuständig.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch\ndie angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung\nbeschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\n2.\n2.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 10. August 2021, mit der das\nGrundbuchamt die Stundung der Handänderungssteuer aufgehoben und der Beschwerdeführerin die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren, insgesamt ausmachend Fr. 12'509.25, zur Bezahlung auferlegt hat. Zur Begründung führte das Grundbuchamt darin aus, die Beschwerdeführerin habe\nden Nachweis, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt sind, vor Ablauf der Stundungsfrist\nnicht erbracht.\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventuell sei die\nFrist für das Einreichen der Unterlagen zu verlängern und subeventuell sei die verpasste Frist wiederherzustellen. Zur Begründung bringt sie vor, aufgrund von Corona habe sie ihre Arbeitsstelle verloren. Der\ndamit verbundene administrative Aufwand sei für sie wegen ungenügender Deutschkenntnisse sehr anspruchsvoll gewesen. Ausserdem habe sie ihr Bein gebrochen, was zusätzlichen Aufwand verursacht\n\n2\nhabe. Sie sei immobil gewesen und habe vorübergehend bei einem Kollegen gewohnt. Dieser habe zwar\nihren Briefkasten geleert, sie habe aber trotzdem nicht alles erfasst. Überdies habe sie die Corona-Imp-\nfungen schlecht vertragen und ihre Familie, die in den Niederlanden lebe, habe ihr nicht helfen können.\nSie habe beim Grundbuchamt angerufen und ihr sei erklärt worden, welche Formulare sie einreichen\nmüsse. Leider sei sie zu spät gewesen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Frist verlängert werde, und\nhabe sie nicht absichtlich verpasst.\n\n"}