Die gesetzliche Regelung, auf welcher diese Praxis beruht, ist jedoch bereits seit dem Jahr 2014 in Kraft (BAG 14-055 vom 18. Mai 2014). Auch der dazugehörende und hiervor zitierte Vortrag war im Zeitpunkt des Grundstückkaufs des Beschwerdeführers bereits einsehbar. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 3.7 Zusammenfassend gelangt die DIJ zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Das Grundbuchamt hat somit zu Recht mit Verfügung vom 6. Juli 2021 dem Beschwerdeführer die bisher gestundete Handänderungssteuer zur Bezahlung auferlegt.